Satzung zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Änderungsantrag der Fraktion Freie Wähler / UWG zur Kreistagssitzung am 07.11.2022.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag möge beschließen:
Satzung zur Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis des Landkreises Darmstadt-Dieburg.
vom xx.xx.2022
§ 1 Informationsfreiheit
Der Vierte Teil des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) vom 3. Mai 2018 ist für den Zugang zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis des Landkreises Darmstadt-Dieburg anwendbar.
§ 2 Ausnahmen
Keine bzw. eingeschränkte Auskunftsansprüche bestehen vor allem in folgenden Fällen;
- Wenn der Landkreis Darmstadt-Dieburg nicht für die begehrte Information zuständig ist.
- Wenn der Informationszugang nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich wäre.
- Wenn die Anfrage zu unbestimmt ist.
- Wenn die Information erst als Entwurf oder Notiz vorliegt bzw. eine entsprechende Entscheidung in Vorbereitung ist.
- Bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (HSÜG)
- Bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Beziehungen des Landkreises zu Dritten, auf Belange der öffentlichen Sicherheit, auf die Aufgaben anderer Behörden, auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder auf den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- bzw. Disziplinarverfahrens.
- Bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten.
- Wenn die Anfrage die Protokolle vertraulicher Beratungen betrifft.
- Bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.
- Soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht.
- Wenn der Antrag auf personenbezogene Daten oder Rechte (z.B. Urheberrechte) Dritter gerichtet ist.
- Wenn die Bekanntgabe der Information den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung betrifft.
- Wenn Informationen nach einem anderen Gesetz zu erteilen sind.
§ 3 Kosten
Für die Erteilung von Auskünften nach dieser Satzung werden Kosten nach Maßgabe der mit dieser Satzung in Kraft tretenden Kostensatzung Informationsfreiheitsgesetz erhoben.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am xx.xx.2022 in Kraft.
Kostensatzung Informationsfreiheitsgesetz
vom xx.xx.2022
Für Anfragen nach der Informationsfreiheitssatzung werden folgende Kosten im Rahmen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) erhoben:
§ 1 Einfache schriftliche Auskünfte nach der Informationsfreiheitssatzung sind kostenfrei.
Für andere Auskünfte können Gebühren von bis zu 500 € je nach Verwaltungsaufwand erhoben werden.
§ 2 Für die Herstellung von Kopien können folgende Kosten erhoben werden:
- bis DIN A4: je Seite 1 €
- DIN A3: je Seite 2 €
- Herstellung von Plankopien (ausgenommen Bebauungspläne),
je Kopie DIN A0: 20 €,
je Kopie DIN A1: 15 €,
je Kopie kleiner als DIN A1: 10 €,
je Kopie sonstige, je angefangenen Quadratmeter Papierfläche: 20 € - Herstellung von Bebauungsplankopien,
je Kopie größer als DIN A 1: 50 €,
je Kopie bis DIN A1: 35 €,
je Kopie bis DIN A2: 30 € - Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen in z.B. PDF-, JPG-Format o.ä.
bis DIN A4 je Seite: 1 €,
DIN A3 je Seite: 2 €,
DIN A2 bis DIN A0 je Seite: 20 €.
§ 3 Gebühren können ermäßigt bzw. von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Ist bei Eingang der Anfrage erkennbar, dass deren Kosten voraussichtlich den Betrag von 100 € überschreiten werden, werden die Anfragenden darüber vor Bearbeitung der Anfrage informiert. Die geschätzten, voraussichtlich anfallenden Kosten werden dabei mitgeteilt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am xx.xx.2022 in Kraft.
Begründung:
Informationsfreiheit bedeutet, dass jedem Bürger ein Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen zusteht. Hierdurch wird die Verwaltung dem Anspruch an eine transparente und nachvollziehbare Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben gerecht und stärkt das Vertrauen der Bürger in den Staat. Mit Inkrafttreten des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) hat das Land Hessen diesen Anspruch für hessische Bürger in § 80 Abs. 1 HDSIG normiert. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens wird dadurch der freie Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Landes Hessen gewährt. (Quelle: https://datenschutz.hessen.de/inf-freiheit/informationsfreiheit) Es bietet sich an, dass der Landkreis Darmstadt-Dieburg hier in derselben Weise verfährt, wie es das Land Hessen vorgibt. Darin sind auch geeignete Möglichkeiten enthalten, einen Missbrauch oder ausufernde Übernutzung zu vermeiden. Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt der Landkreis zusätzlich nur eine Regelung der dabei vom*von der die Information begehrende*n Bürger*in zu erstattenden Kosten.
Wir bitten um Zustimmung.
Freie Wähler Darmstadt-Dieburg (FW)
Friedrich Hermann
Patrick Kelley
Unabhängige Wählergemeinschaften Darmstadt-Dieburg (UWG)
Jörg Rupp
John Kraft